Satzung des Tierschutzvereins des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V.§ 1 Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V.“ § 2 Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind insbesondere:
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auch auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt, soweit sie der Hilfe bedarf. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zulässig ist jedoch auf Antrag die Gewährung der steuerfreien Ehrenamtspauschale in Höhe von bis zu 500.— Euro/Jahr nach § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz für ehrenamtlich tätige Vereinshelfer. Über den jeweiligen Antrag wird durch Vorstandsbeschluss entschieden. § 3 Der Tierschutzverein des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V. hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Juristische Personen oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der/die Vorsitzende. Der/die Bewerber/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung besteht kein Anspruch auf Mitteilung der Ablehnungsgründe. Zu Ehrenmitgliedern kann der/die Vorsitzende, nach Zustimmung des Vorstandes und des Beirats, Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Die Anzahl der lebenden Ehrenmitglieder ist auf fünf Personen beschränkt. Die Mitgliedschaft endet
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
§ 4 Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung beschließt. Des weiteren steht es den Mitgliedern über die Beitrittserklärung frei, ihren Jahresmitgliedsbeitrag, jederzeit widerrufbar, selber zu bestimmen. § 5 Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- oder Stimmrechts bei Mitgliederversammlungen teilzunehmen. § 6 Organe des Vereins sind
Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirats müssen Mitglieder des Vereins sein. § 7 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:
Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl durchzuführen. Bis zu diesem Zeitpunkt können der verbleibende Vorstand und der Beirat mit Mehrheit ein kommissarisches Ersatzmitglied wählen. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nach gewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. § 8 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. § 9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die stellvertretende Vorsitzende/n kann schriftlich, fernmündlich oder mündlich erfolgen. § 10 zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur Beratung wichtiger Angelegenheiten wird ein Beirat bestellt. Beirat und Vorstand beschließen insbesondere über folgende Vereinsangelegenheiten:
Gemäß Verschmelzungsvertrag vom 12.4.2007 zwischen dem Tierschutzverein des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V. und dem Tierschutzverein Murnau und Umgebung e.V. und den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen des Tierschutzvereins Murnau und Umgebung e.V. vom 23.5.2007 und des Tierschutzvereins des Landkreises Garmisch-Partenkirchen e.V. vom 27.7.2007 müssen drei Beiratsmitglieder in Murnau bzw. dem Staffelseeraum wohnhaft sein. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates für den Rest der Wahlperiode ein neues Mitglied bestellen. Der Beirat kann selbstständig tagen bzw. auf Einladung an den Vorstandssitzungen teilnehmen. § 11 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für die Auflösung des Vereins. Gültige Beschlüsse können nur zu Themen der Tagesordnung gefasst werden. Bei Wahlen gilt als gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Über die Verhandlungen, Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. § 12 Anträge von Mitgliedern, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind dem Vorstand mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. § 13 In den Mitgliederversammlungen und Vorstands- oder Beiratssitzungen ist eine Anwesenheitsliste und eine Niederschrift durch den/die Protokollführer/in zu führen. In die Niederschrift sind alle Beschlüsse und alles, was von Bedeutung ist, aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Auf Antrag eines Mitgliedes sind Gründe oder Widersprüche aufzunehmen. § 14 Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht erstattet werden kann. § 15 Der Tierschutzverein unterhält die Kinder- und Jugendgruppe „Die sanften Pfoten“. Der Tierschutzverein unterhält die Seniorengruppe „Freunde des Garmischer Tierheims“ und bietet Senioren die Möglichkeit, mit den Tierheimtieren zusammen zu sein und den Austausch und die Geselligkeit untereinander zu pflegen. § 16 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und ihr/ihre Stellvertreter/in zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB). Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Bayern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung des Tierschutzes) zu verwenden hat. Gehalts- und Versorgungsansprüche aus Arbeitsverträgen sowie alle sonst noch ausstehenden Zahlungen und Verbindlichkeiten des Vereins, sind vorab zu befriedigen. § 17 Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. § 18 Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15. Mai 2009 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Garmisch-Partenkirchen, den 16. Mai 2009
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